rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung

Als Rückdeckungsversicherung zu einer Versorgungszusage gilt jede Versicherung, die von einer Unterstützungskasse zu ihren Gunsten abgeschlossen ist und der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen versichert  sind.


Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus von der Versicherung nicht berührt.


Der Arbeitgeber ist von der Versicherung nur in der Weise berührt, dass er bei kongruenter Rückdeckung Zuwendungen in Höhe der (Netto)beiträge steuerlich geltend machen kann (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber).


Für die steuerlichen Vorteile einer rückgedeckten Unterstützungskasse ist nicht erforderlich, dass die Rückdeckungsversicherung die Anforderungen an steuerbegünstigte private Lebensversicherungen erfüllt, die für den Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherung oder die Befreiung von der Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung erforderlich sind.


Ab dem 01.01.2005 sind Lebensversicherungen steuerpflichtig.


Erforderlich sind während der Anwartschaft (§4d EStG):


1) Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung im aufsichtsrechtlichen Sinn.


2) Die Versicherung muss dazu dienen, die Mittel für die Versorgung zu "beschaffen".


Damit sind garantierte Leistungen erforderlich.


Fondsgebundene Lebensversicherungen sind im allgemeinen nicht zulässig, es sei denn, die Leistungen der Zusage seien durch garantierte Leistungen der Versicherung abgesichert (BMF 25.5.1998). Die nicht garantierten zusätzlichen Leistungen der Versicherung können allerdings zu einer Überdotierung der Kasse führen (siehe Unterstützungskasse - Überdotierung). Wenn sie zur Vermeidung der Überdotierung zu einer Verbesserung der Zusagen verwendet werden, kann ein Auffüllungsrisiko für das Trägerunternehmen dann entstehen, wenn die Fondsvermögen später sinken sollten.


Überschüsse müssen zur Leistungserhöhung und damit zur Zusageerhöhung dienen, oder zur Beitragsreduktion. Fondsansammlung oder verzinsliche Ansammlung können zu einer Überdotierung der Kasse führen, da sie gemäß §4d EStG bei der Bestimmung des zulässigen Kassenvermögens ausdrücklich nicht mitgerechnet werden dürfen.


3) Die Beitragszahlungsdauer muss der Versicherungsdauer entsprechen, womit abgekürzte Beitragszahlung, Einmalbeiträge, Rückdatierungen mit Deckungskapitaleinzahlung, Beitragsnachzahlungen nach vorübergehender Unterbrechung steuerlich nicht zulässig sind (BMF 28.11.1996).


4) Die Versicherung darf nicht vor dem Leistungsbeginn der Altersversorgung und nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres fällig werden.


5) Die Brutto-Beiträge dürfen nicht abnehmen; nur die Verrechnung der Überschussanteile mit den Beiträgen ist zulässig.


6) Ansprüche aus der Versicherung dürfen nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet werden, allgemeiner: nicht der Sicherung eines Darlehens dienen.


Nur wenn die zugesagten Leistungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalls rückgedeckt werden, so können für die Rückdeckungsversicherung Einmalprämien steuerlich wirksam zugewendet werden.



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