Direktversicherung - Abtretung/Beleihung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer darf - um die Pauschalbesteuerung der Beiträge nicht zu gefährden - seine Ansprüche aus einer Direktversicherung nicht abtreten oder beleihen. Dies gilt selbst wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart oder das Bezugsrecht unwiderruflich geworden ist (LStR 129(6) Abs.2). Deswegen kann eine Direktversicherung praktisch nicht zur Tilgungsaussetzung eines Bankdarlehens eingesetzt werden (BMF 6.6.1980).
Auch nach einem etwaigen Ausscheiden des Arbeitnehmers mit unverfallbaren Ansprüchen und Mitgabe der Direktversicherung (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode) sind seine Gestaltungsrechte bis zur Vollendung seines 59. Lebensjahres eingeschränkt. Beleihbar sind nur solche Beiträge, die nach Übernahme der Versicherung durch den ehemaligen Arbeitnehmer von diesem selbst geleistet worden sind.
Dies gilt auch für eine Gehaltsumwandlung.
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