Zuschreibung zu den Alterungsrückstellungen
§ 12a VAG regelt Versendung der Überzinsen
Der § 12a VAG enthält im wesentlichen die Vorschriften, wie PKV-Unternehmen ihre Zinserträge, die über den Rechnungszins von 3,5 % hinaus (Überzinsen) aus der Alterungsrückstellung erwirtschaftet wurden, verwenden müssen. Direktgutschrift der Überzinsen zu 90 % Die Überzinsen sind ab 1.1.2000 zu 90 % den Versicherten direkt gutzuschreiben (Direktgutschrift). Bisher mußten den Versicherten nur 80 % der Überzinsen gutgeschrieben werden, bis maximal 2,5 % der Alterungsrückstellung. Diese Begrenzung auf 2,5 % entfällt.
Verwendung der Überzinsen neu geregelt Ebenfalls geändert wird die vorgeschriebene Verwendung der Überzinsen, die den Versicherten als Direktgutschrift zukommt. Neu ist, dass diese Mittel jetzt dafür verwendet werden müssen, um notwendige Beitragsanpassungen ab 65 zu begrenzen. Ab dem 80. Lebensjahr werden dann noch vorhandene Mittel zusätzlich zur Beitragssenkung eingesetzt.
siehe
Beiträge im Alter
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