Wartezeiten - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Wartezeiten

In der PKV besteht eine Leistungspflicht für den Versicherer erst nach Ablauf der Wartezeiten. Die Wartezeiten werden vom Versicherungsbeginn an berechnet (§ 2 Abs. 1 AVB KKV; § 3 Abs. 1 AVB KTV/PT/PPV/EPV). Sie sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft sofort nach Vertragsbeginn mit Leistungen belastet wird, die schon vor Vertragsabschluß vorhanden waren. Die Wartezeiten gelten auch für die nachträglich hinzukommenden Teile des Versicherungsschutzes (§ 3 Abs. 6 AVBKKV/KTV; § 3 Abs. 3 AVB PT/EPV).


Man unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten.


Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und gilt für die Krankheitskosten-, die Krankenhaustagegeld-, die Krankentagegeld-Versicherung (§ 3 Abs. 3 AVB KKV/KTV).


Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate. Sie gilt für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung für die Leistungsarten Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 3 Abs. 3 AVB KKV/KTV).


Die spezielle Wartezeit in der Pflegekrankenversicherung und Pflegeergänzungsversicherung beträgt drei Jahre (§ 3 Abs. 2 AVB PT/ PT/EPV). In der Pflegepflichtversicherung beträgt sie zwischen einem und fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des technischen Versicherungsbeginns (§ 3 Abs. 2 AVB PPV).


Die Wartezeiten können entfallen:

  • nach einer ärztlichen Untersuchung, deren Kosten der Antragsteller zu tragen hat. Ein Wartezeiterlaß ist jedoch nur möglich, wenn der Untersuchungsbericht innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung beim Versicherer eingeht (§ 3 Abs. 4 AVB KKV/KTV).
  • im Falle einer Ehegattennachversicherung entfällt z. T. die allgemeine Wartezeit (§ 3 Abs. 2.b AVB KKV)
  • im Falle der Nachversicherung Neugeborener (§ 3 Abs. 2 AVB KKV; § 3 Abs. 2 AVB PT). In der Pflegepflichtversicherung gilt die Wartezeit für Kinder erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt (§ 3 Abs. 3 AVB PPV). (auch bei einer Adoption)
  • nach einem Unfall entfällt z. T. die allgemeine Wartezeit (§ 3 Abs. 2.a AVB KKV; § 3 Abs. 2 AVB KTV; § 3 Abs. 2.1 AVB PT/EPV).
  • nach einem Übertritt von der GKV bzw. Wechsel von der PKV durch die Anrechnung der Vorversicherungszeit in der GKV. Dazu muss der Übertritt unmittelbar erfolgt sein, dem Versicherer ein Nachweis der ununterbrochenen Vorversicherungszeit eingegangen sein und ein entsprechender Versicherungsantrag spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung vorliegen (§ 3 Abs. 5 AVB KKV). Hinweis: Die Mitgliedschaft bei einer ausländischen gesetzliche Krankenkasse (wie z.B. in Frankreich die "Securite-Sociale") wird zum Teil auch anerkannt.

Ggf. können für die Anerkennung der Vorversicherung Versicherungszeiten in der GKV und in der PKV zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherungen jeweils im unmittelbaren Anschluß begonnen haben bzw. beginnen.


Anrechnung auf die Wartezeiten


Die Vorversicherungen können auf die max. Wartezeit von 8 Monaten voll angerechnet werden.

  • In der Pflegepflichtversicherung werden Versicherungszeiten in der sozialen Pflegeversicherung angerechnet (§ 3 Abs. 4 AVB PPV).
  • nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, wenn ein Anspruch auf Heilfürsorge bestanden hat, wird die Dienstzeit auf die Wartezeiten angerechnet (§ 3 Abs. 5 AVB KKV). In der Regel bedeutet dies den Wegfall der Wartezeiten.

siehe

Gruppenversicherung
Kündigung der Kassenmitgliedschaft



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