Unbezahlter Urlaub - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Unbezahlter Urlaub

Wenn ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nimmt, endet die entgeltliche Beschäftigung. Dennoch bleibt sein Versicherungsschutz noch für längstens einen Monat fortbestehen.


Dauert der unbezahlte Urlaub nicht länger, so wird die Mitgliedschaft ununterbrochen weitergeführt. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich. Wird dagegen die Monatsfrist überschritten, endet die Mitgliedschaft und der Arbeitnehmer muß mit dem letzten Tag dieser Frist vom Arbeitgeber abgemeldet werden.


Bei den Ersatzkassen wird die Mitgliedschaft anschließend in eine freiwillige umgewandelt. Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit später wieder auf, wird er vom Betrieb neu angemeldet.


Für den gesetzlichen Versicherungsschutz spielt es keine Rolle, ob der unbezahlte Urlaub befristet ist oder nicht. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann für einen Monat erhalten, wenn der unbezahlte Urlaub von vornherein für einen längeren Zeitraum vereinbart wird.


Da kein Arbeitsentgelt anfällt, werden für die Zeit des unbezahlten Urlaubs auch keine Beiträge erhoben. Sofern jedoch eine Sonderzahlung gezahlt wird, ist diese auch beitragspflichtig. Ebenso wird der unbezahlte Urlaub bis zu einem Monat für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Zeit angerechnet.


In gleicher Weise wie beim unbezahlten Urlaub bleibt der Versicherungsschutz auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt; also auch für längstens einen Monat. Wer länger fehlt, muß mit dem letzten Tag der Monatsfrist vom Arbeitgeber abgemeldet werden.


Die Mitgliedschaft bleibt allerdings nur so lange erhalten, wie auch das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Monatsfrist aufgelöst, so geht mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses auch die Mitgliedschaft zu Ende.



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