Erziehungsurlaub / Elternzeit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Erziehungsurlaub / Elternzeit

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, das am 1.1.1986 in Kraft getreten ist, bestand Anspruch auf Erziehungsurlaub für 12 Monate ab Geburt des Kindes. Mit Wirkung zum 1.7.1989 wurde der Erziehungsurlaub auf 15 Monate, ab 1.7.1990 auf 18 Monate und ab 1.1.1992 auf 3 Jahre verlängert. Seit dem 1.1.2001 wird der Begriff "Elternzeit" verwendet. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, muss dies beim Arbeitgeber 6 Wochen, ansonsten 8 Wochen vorher beantragt werden. Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu 4 Zeitabschnitte verteilt werden.


Auf 12 Monate der Elternzeit kann zunächst verzichtet werden. Diese können dann auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verschoben werden. Während der Mutterschutzfrist kann wegen eines anderen, älteren Kindes Elternzeit in Anspruch genommen werden. D.h. die Elternzeit geht der Mutterschutzfrist aufgrund einer neuen Niederkunft vor. Dem Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden (bei Kleinstbetrieben sind Ausnahmen möglich).


Der Erziehungsgeldberechtigte kann sein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.


Krankenversicherung


Bisherige Regelung:


Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1993 entschieden (Az.: 12 RK 11/91) dass eine privat krankenversicherte Ehefrau während ihres Erziehungsurlaubes - nach Ablauf der Mutterschutzfrist - einen Anspruch auf Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes hat (sofern das Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubes ohne Arbeitsentgeltfortzahlung fortbesteht und auch die anderen Voraussetzungen des § 10 SGB V - dort ist die Familienversicherung geregelt - erfüllt sind). Das BSG-Urteil ist auch auf Ehemänner, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, anwendbar. Dagegen findet es keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden.


Bei diesem Personenkreis hat das BSG bisher den Anspruch auf Familienversicherung verneint.


Regelung ab 01.01.2001:


Privat versicherte Frauen bleiben auch während der Mutterschutzfristen und während der Elternzeit privat versichert (keine kostenfreie Familienversicherung mehr möglich). Freiwillig GKV-Versicherte bleiben beitragsfrei, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Ist der Partner privat versichert, bemisst sich der GKV-Beitrag nach der Hälfte des Einkommens im Rahmen der Höchstsätze.


Freiwillig Versicherte ohne Arbeitsverhältnis bezahlen in der Elternzeit einen Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 120,75 Euro (Wert 2004). Nähere Informationen zu dem Thema "Berufstätigkeit, Teilzeitarbeit, Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht während der Elternzeit" sind unter dem Stichwort Teilzeitbeschäftigung und Elternzeit zu finden.



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