Elternzeit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Elternzeit

Voraussetzung ist , daßder Arbeitnehmer mit dem Kind, Stiefkind oder Adoptivkind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht.


Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.


Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.


Inanspruchnahme der Elternzeit


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist ( § 15 Abs. 3 Satz 2 ) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen.


Eine Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.


Teilzeitarbeit und Elternzeit


Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.


Kündigungsrecht in der Zeit der Elternzeit


Sind die gesetzlichen oder die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kürzer als die Sonderkündigungsfrist, so kann der Arbeitnehmer von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen. Er kann dann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Erziehungsurlaubes kündigen.


Kindererziehungszeiten


In der gesetzlichen Rentenversicherung werden der Mutter oder dem Vater Zeiten der Kindererziehung als rentenbegründende und rentensteigernde Versicherungszeiten angerechnet. Bei Geburt des Kindes vor dem 1. Januar 1992 werden 12 Monate, bei Geburt des Kindes nach dem 31. Dezember 1991 werden 36 Monate angerechnet.


Krankenversicherungsschutz in der Zeit der Elternzeit


GKV


Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird beitragsfrei aufrechterhalten.


Freiwillig versicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben ebenfalls beitragsfrei, wenn Erziehungsgeld als Lohnersatzleistung gezahlt wird (Wäre der Arbeitnehmer vor Beginn des Erziehungsgeldes einen Monat nicht berufstätig, hätte er keinen Anspruch auf Beitragsfreiheit während der Elternzeit).


PKV


In der privaten Krankenversicherung besteht keine Beitragsfreiheit.


Für Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmer versichert sind und die während der Elternzeit wegen der Ausübung einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung (wöchentlich 30 Std.) krankenversicherungspflichtig würden, besteht folgende Möglichkeit:


Sie können sich für diese Zeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz beibehalten. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Zeit der Elternzeit. Für die Zeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht während der Teilzeitbeschäftigung haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.



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