Beginn des Versicherungsschutzes - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist (formeller Beginn), frühestens jedoch mit dem vom Antragsteller im Versicherungsantrag bestimmten Versicherungsbeginn (technischer Beginn) und nach Zahlung der Erstprämie (materieller Beginn).


Für vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene Versicherungsfälle wird in der Krankheitskosten- und Krankhaustagegeldversicherung sowie in der Krankentagegeldversicherung der Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in der Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes fällt.


Nach Abschluß des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.


Versicherungsbeginn:


Versicherungsbeginn kann nur der erste eines Monats sein. Bei fristgerechter Nachversicherung eines Neugeborenen wird als Versicherungsbeginn der Tag der Geburt vereinbart (siehe Kindernachversicherung).


Rückdatierung:


Wenn der Antrag bis zum 15. eines Monats in der Direktion oder Geschäftsstelle der MKV eingegangen ist, kann der Versicherungsbeginn noch auf den ersten Tag dieses Monats datiert werden. Abweichend hiervon kann bei Übertritt aus der GKV immer auf den beantragten Monatsersten rückdatiert werden.


Vordatierung:


Der Versicherungsbeginn kann bis zu 6 Monaten vordatiert werden, ansonsten sind neue Gesundheitsangaben erforderlich.



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