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Erstbeitrag

Beim Erstbeitrag handelt es sich um den zeitlich ersten Beitrag. Alle zeitlich späteren Beiträge sind Folgebeiträge. Die erste Beitragsrate ist im Sinne des § 38 VVG der Erstbeitrag. Nach § 8 (3) der AVB ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate spätestens unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen. Allein durch Zustellung der Annahmeerklärung wird der Beitrag noch nicht fällig. Wurde Lastschrifteinzugsermächtigung vom Versicherungsnehmer erteilt, gilt der erste Beitrag als gezahlt - Einlösung vorausgesetzt.



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