Befreiungsmöglichkeiten für Studenten
Studenten müssen sich innerhalb der ersten drei Monate ihres Studiums entscheiden, ob sie aus der GKV ausscheiden und sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen. Die Frist beginnt mit Semesterbeginn oder dem Termin der verspäteten Einschreibung.
Zuständig für den Befreiungsantrag ist die Ortskrankenkasse am Wohnort oder Studienort. Bestand bereits eine studentische Pflichtversicherung, ist der Befreiungsantrag an die Kasse zu richten, bei der der Student zuletzt versichert war. Das kann auch eine Ersatzkasse sein. Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden. Auch die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie gilt, solange der Betreffende studiert.
Ausnahme: Es tritt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. als Arbeitnehmer) ein.
siehe
Ruhensversicherung
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