Versicherte Kosten
Die Entschädigungsleistung der Hausratversicherung müssen nicht zur Neuanschaffung des zerstörten oder beschädigten Hausrates verwendet werden. Die Versicherungsleistung ist nicht zweckgebunden, somit können Sie über deren Verwendung frei entscheiden.
Vom Versicherer werden auch Kosten übernommen, die in bestimmten Zusammenhängen entstehen.
Als versicherten Kosten in der Hausratversicherung zählen:
- Aufräumkosten
versichert sind die Kosten die aufgrund eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen entstehen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie für das Ablagern oder Vernichten dieser Sachen.
- Bewegungs- und Schutzkosten
Wenn zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere versicherte und nicht versicherte Sachen bewegt oder geschützt werden müssen, übernimmt diese Kosten ebenfalls Ihre Hausratversicherung.
- Hotelkosten
Erstattet werden Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten wie (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist und dem Versicherungsnehmer auch eine Wohnraumbeschränkung nicht zumutbar ist. Ersetzt werden die Kosten so lange, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist. Die Kosten werden ersetzt bis zu dem Zeitpunkt an dem die Wohnung wieder bezogen werden kann. Längstens für die Dauer von z.B. 100 Tagen. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, beträgt die Entschädigungsgrenze pro Tag 1 Promille der Versicherungssumme.
- Transport- und Lagerungskosten
Wenn die Wohnung aufgrund eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles unbenutzbar wurde, und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist, werden die Kosten für Transport und Lagerung von der Hausratversicherung übernommen. Die Lagerungskosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von z.B.: 100 Tagen.
- Schlossänderungskosten
Es werden Kosten für Schlossänderungen der Wohnungstür ersetzt, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. (Die Kosten für die Schlossänderung der Haustür in einem Mehrfamilienhaus werden nicht erstattet.)
- Bewachungskosten
Für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten, werden die Kosten übernommen. Sie werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von z.B.: 48 Stunden.
- Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Für provisorische Reparaturmaßnahmen werden die Kosten dann getragen, wenn diese Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen durchgeführt werden.
- Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Reparaturkosten für Gebäudeschäden sind versichert, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung, den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
- Reparaturkosten für gemietete Wohnungen
Für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten Wohnungen, die durch Leitungswasser beschädigt worden sind, werden die Kosten übernommen.
Die bisher genannten und versicherten Kosten werden je Versicherungsfall zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen bis zu 10 % auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
- Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Versicherungsschutz besteht für die Kosten, die in Folge eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles dadurch entstanden sind, dass Sie versucht haben, den Schaden abzuwenden (Ggf. auch erfolglos). Sie löschen einen entstehenden Brand mit einem Feuerlöscher, die anfallenden Wiederbefüllungskosten würde der Versicherer tragen. Versichert sind auch Kosten, die dadurch entstehen, wenn Sie Maßnahmen ergreifen müssen, um ein Ansteigen der Schadensumme zu verhindern.
Die Schadenabwendungs- und Minderungskosten werden, im Gegensatz zu den limitierten Kosten, in unbegrenzter Höhe ersetzt.
Nicht versichert sind Kosten für die Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.