Hausratversicherung - Entschädigungen im Schadensfall
 
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Entschädigungen

Bei der Hausratversicherung werden Entschädigungen gezahlt, wenn versicherte Sachen durch versicherte Gefahren oder infolge einer versicherten Gefahr am Versicherungsort (Außenversicherung) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.


Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen nach dem Wiederbeschaffungspreis für diese Gegenstände um diese in gleicher Art und Güte wieder zu erlangen.


Bei beschädigten Sachen erfolgt die Entschädigung durch die Zahlung der notwendigen Reparaturkosten evtl. zuzügl. Wertminderung ggf. unter Anrechnung von Restwerten.


Auch die gesetzliche Umsatz- oder Mehrwertsteuer ist Bestandteil der Entschädigung.


Für manche Versicherungsleistungen gibt es Entschädigungsgrenzen:


Für versicherte Kosten (z.B. Aufräumkosten, Hotelkosten etc.) die aufgrund eines Versicherungsfalles entstehen, erhöht sich die vereinbarte Versicherungssumme nicht nur um 10 % durch die Vorsorgeklausel sondern nochmals um 10 % für versicherte Kosten.


Danach wird die Entschädigung der versicherten Kosten in der Hausratversicherung wie folgt berechnet:


Schaden x (( Versicherungssumme + 10 % Vorsorge ) + 10 % Kosten )
Versicherungswert

Beispiel:
Versicherungssumme:58.000,- €
Versicherungswert:55.000,- €
Schaden:52.000,- €
versicherte Kosten  9.500,- €


Die zur Verfügung stehende maximale Entschädigungsleistung würde also wie folgt ermittelt:

52.000,- € x ((58.000,- € + 5.800,- €) + 10% Kosten)    =    52.000,- € x (63.800,- € + 6.380,- €)
55.000,- €   55.000,- €


52.000,- € x 70.180,- €  =  66.350,- €   maximal verfügbare Entschädigungsleistung
   
55.000,- €  


Von dem entstandenen Schaden in Höhe von ( 52.000,- € zzgl. 9.500,- € Kosten ) 61.500,- € würde aufgrund der Erhöhung für Vorsorge und der Erhöhung für versicherte Kosten tatsächlich der gesamte Schaden bezahlt. Der Betrag liegt zwar über der eigentlichen Versicherungssumme, aber noch innerhalb der Spanne bis zur maximal verfügbaren Entschädigungsleistung.


Wertsachen

Zu den Wertsachen zählen:


  • Bargeld und auf Geldkarten aufgeladene Beträge
  • Wertpapiere und Sparbücher
  • Schmuck
  • Briefmarken, Münzen
  • Pelze
  • handgeknüpfte Teppiche
  • Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind (außer Möbel)

Für die Entschädigung der Wertsachen gelten


  • die allgemeine Entschädigungsgrenze

    Die allgemeine Entschädigungsgrenze ist prozentual an die Versicherungssumme gekoppelt, z.B.: 20 % je Versicherungsfall, gilt für alle Arten von Wertsachen und kann durch besondere Vereinbarung gegen Mehrbeitrag erhöht werden. Nach einem Versicherungsfall stünden in diesem Beispiel zur Entschädigung von Wertsachen also maximal 20 % der Versicherungssumme zur Verfügung.

  • die besondere Entschädigungsgrenze

    Die besondere Entschädigungsgrenze greift noch einmal innerhalb der allgemeinen Entschädigungsgrenze ein. Sie schränkt die Erstattungsansprüche je Versicherungsfall für bestimmte Wertsachen ein. Die Erstattungsansprüche betragen:

    •   1.000,-  EUR für Bargeld
    •   2.500,-  EUR für Wertpapiere, Sparbücher etc.
    • 20.000,-  EUR für Schmuck, Edelsteine Briefmarken, Münzen etc.

Entschädigungszahlung

Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, so ist die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen zu zahlen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.


Für die Verzinsung gilt: Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird ,seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der EZB und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.


Der Lauf der Fristen ...ist gehemmt, so lange in Folge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, solange gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft.


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