FAQ Hausratversicherung - Fragen und Antworten zu Hausratversicherung
 
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FAQ Hausratversicherung - Häufig gestellte Fragen...


Wie wird die Wohnfläche ermittelt?

Die Wohnfläche wird zur Berechnung des Versicherungsbeitrags herangezogen. Stellt sich im Schadensfall heraus, dass die Wohnfläche tatsächlich größer ist als angebeben, werden die von der Versicherung zu übernehmenden Kosten im Verhältnis von angegebener Wohnfläche in qm zu tatsächlicher Wohnfläche in qm entsprechend gekürzt.

Entnehmen Sie zur Vermeidung solcher Fehler die tatsächliche Wohnfläche aus dem Mietvertrag. Ist in diesem keine genaue Wohnfläche angegeben, ergibt sich die Wohnfläche aus der Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume des Hauses oder der Wohnung sowie der zum Wohnungszweck genutzten Nebengebäude (gemessen wird das Innenmaß ohne Innenwände ohne Abzug von Dachschrägen).

Zur Wohnfläche gehören nicht:


  • Treppen
  • Terrassen
  • Balkone
  • Loggien
  • Ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume
  • Keller-, Boden- oder Speicherräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut wurden

Was versteht man unter Nutzwärmeschäden?

Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die entstehen, wenn Gegenstände zur Bearbeitung Wärme ausgesetzt sind oder an einem Nutzfeuer Schaden nehmen. Auch diese Schäden werden in der Regel von der Versicherung übernommen.



Wo ist der Versicherungsort?

Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsvertrag festgehaltene Wohnung des Versicherungsnehmers. Hierzu gehören neben der Wohnung auch Räume in Nebengebäuden, die sich auf dem selben Grundstück befinden, Garagen, die nicht weiter als 500 m entfernt sind und nur vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen privat genutzt werden.

Für Rundfunk- und Antennenanlagen sowie Markisen gilt das gesamte Grundstück als Versicherungsort. Desgleichen gehören gemeinschaftlich genutzte Räume, in denen sich z.B. Waschmaschinen oder Wäschetrockner des Versicherungsnehmers befinden zum Versicherungsort. Nicht mitversichert sind Räume außerhalb der Wohnung, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.



Welche Sachen gehören zu den Wertsachen?

Einige Versicherungsgesellschaften unterteilen Wertsachen in unterschiedliche Gruppen z.B.


  • Bargeld, elektronische Zahlungsmittel
  • Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere
  • Schmucksachen, Edelsteine, Münzen, Briefmarken, Gegenstände aus Gold oder Platin
  • Handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände, Pelze, Antiquitäten (außer Möbel)

Wertsachen, die sich in Ferien- oder Wochenendhäusern befinden sind bei den meisten Versicherern nicht mitversichert.



Wie definieren die Versicherer Wochenendhäuser?

Nach der Definition sind Wochenendhäuser nicht ständig bewohnte Einfamilienhäuser wie z.B. Land-, Jagd-, Garten-, Ferien- und Weinberghäuser. Für Zweitwohnungen in Häusern, die nicht ständig bewohnt sind gelten die gleichen Tarife wie für Wochenendhäuser.



Wie wird die Wohnfläche ermittelt?

Die Wohnfläche wird zur Berechnung des Versicherungsbeitrags herangezogen. Stellt sich im Schadensfall heraus, dass die Wohnfläche tatsächlich größer ist als angebeben, werden die von der Versicherung zu übernehmenden Kosten im Verhältnis von angegebener Wohnfläche in qm zu tatsächlicher Wohnfläche in qm entsprechend gekürzt.

Entnehmen Sie zur Vermeidung solcher Fehler die tatsächliche Wohnfläche aus dem Mietvertrag. Ist in diesem keine genaue Wohnfläche angegeben, ergibt sich die Wohnfläche aus der Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume des Hauses oder der Wohnung sowie der zum Wohnungszweck genutzten Nebengebäude (gemessen wird das Innenmaß ohne Innenwände ohne Abzug von Dachschrägen).

Zur Wohnfläche gehören nicht:


  • Treppen
  • Terrassen
  • Balkone
  • Loggien
  • Ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume
  • Keller-, Boden- oder Speicherräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut wurden

Was ist bei Änderungen während der Vertragsdauer zu beachten?

Alle Umstände und änderungen, die zu einer Erhöhung des Risikos für den Versicherer führen, sind der Versicherung schriftlich mitzuteilen. Eine Gefahrenerhöhung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt wurde.

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass bereits das Aufstellen eines Baugerüstes am Haus eine solche Gefahrenerhöhung darstellen kann, da Einbrecher so leichteren Zugang haben können. Hier kann es sein, das der Versicherer in der Basisversion eines Tarifs auf der Meldung dieser Umstände besteht, in den etwas teureren Komfort- oder Premiumtarifen aber wird Ihnen die Meldepflicht für am Haus aufgestellte Gerüste oftmals erlassen.

Eine Gefahrenerhöhung liegt auch dann vor, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt oder verringert werden. Oder wenn eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage hinaus unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. Als beaufsichtigt gilt eine Wohnung nur dann, wenn sich eine dazu berechtigte volljährige Person während der Nacht darin aufhält. Das leeren des Briefkastens und andere nachbarschaftliche Hilfsdienste gelten nicht als Beaufsichtigung.


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