Elementarschäden
Die Versicherung gegen Elementarschäden schützt Sie gegen Schäden die durch Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Rückstau verursacht werden.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes für Schäden durch Elementarereignisse können Sie durch Einschluss in Ihre Hausratversicherung beantragen. Manche Gesellschaften dokumentieren auch eine separate Versicherung für Elementarschäden.
Wenn Sie den Einschluss beantragen, werden Sie vom Versicherer aufgefordert einen detaillierten Fragebogen zu beantworten. In diesem Fragebogen wird nach evtl. Vorschäden durch Elementarereignisse an und in Ihrem Haus, oder in Ihrer Region gefragt. Anhand Ihrer Postleitzahl prüft dann der Versicherer ob dort bereits Elementarschäden aufgetreten sind und entscheidet dann ob er das beantragte Risiko versichert oder nicht.
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Elementarschäden:
Versicherte Gefahren und Schäden:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:
- Überschwemmung des Versicherungsortes (§ 3)
- Rückstau (§ 4)
- Erdbeben (§ 5)
- Erdfall/Erdrutsch (§ 6)
- Schneedruck/Lawinen (§ 7)
- Vulkanausbruch (§ 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
- Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, durch
- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
- Witterungsniederschläge.
- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Sturmflut;
- Grundwasser.
§ 4 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden oder dessen zugehörigen Einrichtungen, austritt.
§ 5 Erdbeben
- Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
- Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass b) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder c) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
§ 6 Erdfall; Erdrutsch
- Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
- Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
§ 7 Schneedruck; Lawinen
- Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
- Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
§ 8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
§ 9 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
§ 10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange die Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, noch nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
§ 11 Besondere Sicherheitsvorschriften
In Ergänzung der VHB 2000 hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind - sofern zumutbar - zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen VHB 2000.
§ 12 Kündigung
- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
- Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
- Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Abs. 2 kündigt.
§ 13 Ende des Hausratversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden nach den BEH.