Kündigung der Hausratversicherung
 
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Kündigung der Hausratversicherung

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Kündigung Ihrer Hausratversicherung:


Die ordentliche Kündigung zum vereinbarten Vertragsablauf


Der Versicherungsnehmer und auch der Versicherer können den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres (bei einigen Versicherern abweichend zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen.


Bei Fünfjahresverträgen können Versicherungsnehmer und Versicherer die Hausratversicherung zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit (5 Jahre) und danach zum Ende eines jeden darauf folgenden Jahres kündigen. Auch hier ist die Drei-Monatsfrist einzuhalten.


Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


Die außerordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit


Aufgrund eines Schadens durch den Versicherungsnehmer:


Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht aufgrund eines Schadens zur Hausratversicherung unabhängig davon, ob der Versicherer die Regulierung übernimmt oder ablehnt.


Sie haben hierbei die Möglichkeit, die Hausratversicherung entweder mit sofortiger Wirkung (d.h. Eingang Ihres Schreibens beim Versicherer) oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Versicherers über die Schadensregulierung oder Ablehnung.


Bei Erhöhung der Versicherungsprämie kann eine Hausratversicherung ggf. auch gekündigt werden. Ist mit dieser Prämienerhöhung jedoch eine Erhöhung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes verbunden, entfällt dieses Kündigungsrecht.


Durch den Versicherer:


Der Versicherer hat ebenfalls die Möglichkeit den Versicherungsvertrag aufgrund eines regulierten oder abgelehnten Schadens zu kündigen. Hier ist ebenfalls die Kündigungsfrist, innerhalb von einem Monat nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer, einzuhalten.


Die Kündigung zur Hausratversicherung durch den Versicherer kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.


Der Versicherer hat auch bei Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.


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