Hausratversicherung - Fahrraddiebstahl - Fahrrad Versicherung
 
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Fahrraddiebstahl

Bedingungsgemäß besteht für einfachen Diebstahl in der Hausratversicherung kein Versicherungsschutz. Da die meisten Fahrräder jedoch durch einfachen Diebstahl abhanden kommen, besteht die Möglichkeit, dieses Risiko über den Einschluss einer Zusatzklausel für Fahrraddiebstahl in die Hausratversicherung einzuschließen.


Diese Klausel 7110 für Fahrraddiebstahl beinhaltet folgenden Text:


7110 - Fahrraddiebstahl, siehe auch Versicherbare Klauseln


  1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich

    1. das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem

    2. der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch (Sie sind unterwegs und möchten später mit dem Fahrrad nach Hause fahren) oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen (z.B. Satteltaschen, Kindersitz) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gemäss a) und b) weggenommen worden sind.

  2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf z.B. : 1 Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.

  3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

  4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäss § 26 VHB 2000 leistungsfrei sein.

  5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.

    Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
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