Hausratversicherung - Außenversicherung
 
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Außenversicherung

Über die Außenversicherung besteht im Rahmen der Hausratversicherung Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die sich für die Dauer von maximal 3 Monaten außerhalb des Versicherungsortes befinden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Sachen, die Sie mit in den Urlaub nehmen, in die Reinigung oder zur Reparatur geben.


Folgendes gilt es bei der Außenversicherung zu beachten:


  1. Es besteht weltweit Versicherungsschutz für versicherte Sachen des Versicherungsnehmers, die sich vorübergehend, außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.

  2. Leistet der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person den Wehr- oder Zivildienst ab oder absolviert er eine Ausbildung, so gilt dies bis zur Gründung eines eigenen Hausstandes als vorübergehend.

  3. Der Außenversicherungsschutz besteht für Sturm und Hagelschäden nur innerhalb von Gebäuden.

  4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

  5. Bei Beraubung (siehe § 5 Nr. 3) besteht der Versicherungsschutz für die Außenversicherung gemäss Nr. 1; in den Fällen gemäss § 5 Nr. 3 b gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.

    Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.

  6. Im Rahmen der Außenversicherung ist die Entschädigung auf 10 % der Versicherungssumme, höchstens 10.000 Euro, begrenzt. Es gelten zusätzlich die vertraglich festgelegten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen (auch Bargeld).

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