Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
- bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
- bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert. Restwerte werden angerechnet.
2. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Falls Sachen für Ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden sind, ist Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
3. Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
5. Nr. 1 bis Nr. 4 gelten entsprechend für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten.
6. Ist die Entschädigung auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen), so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Der bei Unterversicherung nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens wird ohne Rücksicht auf Entschädigungsgrenzen ermittelt; für die Höhe der Entschädigung gelten jedoch die Entschädigungsgrenzen.
7. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Versicherte Kosten werden bis 10 Prozent auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers verursacht werden, werden unbegrenzt ersetzt.
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