vorgelagerte Besteuerung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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vorgelagerte Besteuerung

Eine betriebliche Versorgungszusage führt entweder während des Versorgungsaufbaus (Anwartschaftszeitraum, Aktivenzeitraum) oder des Leistungsbezugs zu einer Einkommensteuerpflicht für den Arbeitnehmer. Im ersten Fall spricht man von vorgelagerter, im zweiten von nachgelagerter Besteuerung.


Bei der Direktversicherung gilt die vorgelagerte Besteuerung (nur noch für Altverträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und für die bis zum 30.06.2005 eine Beibeihaltung der Förderung nach §40b EStG beantragt wurde): hier muss der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die Beiträge als Einkommen versteuern (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge). Allerdings gilt dafür die im allgemeinen günstige Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.


Kapitalleistungen fließen steuerfrei zu (soweit nicht die Direktversicherung wegen zu kurzer Vertragslaufzeiten der Kapitalertragsteuerpflicht für die gutgeschriebenen Zinsen unterliegt; (Gilt nur für Altverträge bis 31.12.2004). Seit dem 01.01.2005 sind Lebensversicherungen voll steuerpflichtig. Bei Veträgen, die aber mindestens 12 Jahre laufen und nicht vor dem 60. Geburtstag des Kunden enden, müssen nur die Hälfte der Erträge versteuert werden.


Bei Rentenleistungen ist nur die Ertragsanteilbesteuerung anwendbar, bei der nicht das aufgebaute Versorgungskapital, sondern nur die späteren Zinserträge aus diesem Kapital steuerpflichtig werden.


Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder einer Zusage durch eine Unterstützungskasse gilt die nachgelagerte Besteuerung. Hier muss der Leistungsempfänger die Leistungen im wesentlichen wie Arbeitseinkommen versteuern.



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