flexible Altersgrenze
Bezieht ein Arbeitnehmer bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung als Vollrente, sind ihm auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Voraussetzungen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren (ß6 BetrAVG). Ein gesetzlicher Rentenbezug wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führt nicht zum gesetzlichen Recht auf gleichzeitige Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersversorgung.
Fällt die gesetzliche Altersrente wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt (siehe auch gesetzliche Rentenversicherung - Teilrente), so können die betrieblichen Leistungen eingestellt werden.
Eine Kürzung betrieblicher Altersrentenansprüche bei vorzeitiger Inanspruchnahme kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Versorgungsordnung oder Versorgungsvereinbarung dies ausdrücklich vorsieht (siehe Versorgungszusagen - Regelungsbedarf)
Bei einer Direktversicherung findet die flexible Altersgrenze insoweit Berücksichtigung, als eine vorzeitige Verfügung über den Vertrag bereits mit dem 60. Lebensjahr möglich ist (siehe Pauschalbesteuerung).
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