gesetzliche Rentenversicherung - Teilrente
Die gesetzliche Altersrente (siehe gesetzliche Rentenversicherung - Altersrente), die ab dem Jahr 2012 voll nur ab Vollendung des 65. Lebensjahres, gekürzt nur ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kann ab Alter 62 auch teilweise, zu einem oder zwei Dritteln, in Anspruch genommen werden. Dabei werden auf die gezahlte Teilrente auf Dauer die Rentenkürzungen bei vorgezogener Inanspruchnahme angewandt. Außerdem sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Aus dem restlichen Hinzuverdienst erhöht sich, nicht die Teillrente, sondern nur die spätere Vollrente.
Der Bezug von Teilrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet keinen rechtlichen Anspruch auf (volle oder teilweise) Leistungen aus betrieblichen Versorgungswerken. Nur bei Fälligkeit der vollen gesetzlichen Altersrente muss auch eine betriebliche Altersversorgung Leistungen erbringen (siehe flexible Altersgrenze).
Zurück zur Lexikon Startseite