Wahl des Krankenhauses - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Wahl des Krankenhauses

Nach § 4 Abs. 4 AVB KKV haben Privatversicherte bei der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung grundsätzlich die freie Wahl zwischen allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Diese müssen allerdings unter ständiger ärztlicher Kontrolle stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankengeschichten führen. Diese Voraussetzungen werden fast immer erfüllt.


Vor der Einweisung kann sich der Privatpatient eine Erstattungszusage seines Versicherers einholen (diese kann gegebenenfalls auch noch nachträglich eingeholt werden).


Keine Leistungspflicht besteht in sogenannten Gemischten Krankenanstalten. Vor der Unterbringung in diesen Krankenhäusern sollte der Versicherte zuvor eine Leistungszusage des Versicherers einholen. Auch GKV-Versicherte mit einer stationären Zusatzversicherung können unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern wählen. Sie verlieren jedoch den Anspruch auf die Leistungen ihrer Kassen, wenn sie ein nicht von der jeweiligen Krankenkassen zugelassenes Haus aufsuchen.



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