Eine wichtige Neuerung für Angestellte und Arbeiter, die in die private Krankenversicherung (PKV) möchten, ist die Festlegung einer Wechselfrist von drei Jahren, in der die Versicherungspflichtgrenze durch das regelmäßiges Erwerbseinkommen überschritten wird. Anhand des regelmäßigen Erwerbseinkommens wird bemessen, für welche Arbeitnehmer ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist.
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören alle regelmäßigen Lohnzahlungen, auch 13. und 14. Monatsgehalt. Nicht regelmäßige Einkommen, z.B. vergütete Überstunden und Leistungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, wie Fahrtkostenerstattungen werden nicht in der Versicherungspflichtgrenze berücksichtigt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2004 erstmalig und auch in den folgenden Jahren die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, so darf er den Wechsel in die PKV durchführen, da für drei Jahre die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde.
Sind sie erstmalig als Angestellter oder Arbeiter tätig, werden sie für die ersten drei Jahre dieser Beschäftigung versicherungspflichtig, auch wenn Sie die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und vorher privat versichert waren, z.B. als Beamter, Student oder Freiberufler, diese Personengruppen können weiterhin die private Krankenversicherung wählen. Eine wichtige Ausnahme stellen Arbeitnehmer dar, die bis zum 26. 10. 2006 ihre freiwillige Krankenversicherung gekündigt haben oder vorher bereits eine private Vollversicherung abgeschlossen haben. Der 27.10. 2006 ist als Tag der ersten Lesung der Stichtag für den Wechsel in die PKV.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat 2005 erstmals die Versicherungspflichtgrenze überschritten, und ihre GKV vor dem 27.10. 2006 gekündigt. Sie kann noch nach altem Recht in die private Krankenversicherung wechseln. Hätte sie 2006 erstmals die Versicherungspflichtgrenze überschritten, könnte sie zum 31.12.2006 ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kündigen, also nach dem 27.10.2006. In diesem Fall müsste sie in den nächsten zwei Jahren auch die Versicherungspflichtgrenze überschreiten.
Die neueingeführte Wechselfrist hat nur Bedeutung für Arbeitnehmer, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Andere Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, können zu den vorherigen Bedingungen in die PKV wechseln.
Weitere Informationen zum Wechsel in die private Krankenversicherung und die Wechselfrist.
