Heimrecht
Das Heimrecht unterliegt seit der Föderalismusreform 2006 der Länderkompetenz. Bis die einzelnen Bundesländer ein eigenes Heimrecht etabliert haben, behält das Heimgesetz (HeimG) seine Gültigkeit. In ihm sind qualitative Mindeststandards für die Pflegeunterbringung festgelegt. Im HeimG werden alle relevanten Voraussetzungen und Bestimmungen zum Betrieb eines Heimes geregelt. Weitere Bestimmungen - z.B. die baulichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Heimes oder die personalrechtlichen Anforderungen - werden vom Gesetzgeber in Verordnungen festgelegt.
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