Gleichbehandlungsgrundsatz - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gleichbehandlungsgrundsatz

Der im Versicherungswesen besonders ausgeprägte Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass gleichgelagerte Sachverhalte unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind. Damit wird Unberechenbarkeit und Willkür im Interesse der Versicherten und der Versicherer ausgeschaltet.



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