Behinderte - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Behinderte

Werden Behinderte ebenso wie Arbeitnehmer beschäftigt, sind sie nach den allgemeinen Vorschriften sozialversicherungspflichtig. Mit dem Gesetz über die Sozialversicherung der Behinderten wurden auch andere Behinderte, die in anerkannten Behindertenwerkstätten beschäftigt sind, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung - nicht allerdings zur Arbeitslosenversicherung - und zwar auch bei geringfügiger Beschäftigung. Auch solche Behinderten sind versichert, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind, jedoch nur, wenn sie regelmaßig eine Arbeitsleistung von mindestens 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähig Beschäftigten erbringen.


Für diese Personen gelten Besonderheiten bei der Beitragsbemessung und der Beitragslastverteilung. So werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus mindestens 20 % der monatlichen Bezugsgroße und zur Rentenversicherung mindestens aus 80 % der monatlichen Bezugsgroße berechnet.


Ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des Behinderten nicht höher als die vorstehenden Mindestbeträge, so ist der Beitrag zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag und zur Krankenversicherung in voller Höhe vom Träger der Einrichtung als Arbeitgeber allein zu tragen. Bei einem Arbeitsentgelt bis 20% der monatlichen Bezugsgroße trägt der Arbeitgeber auch den Beitrag zur Rentenversicherung in voller Höhe allein. Die Mehraufwendungen werden dem Arbeitgeber erstattet.


Außerdem besteht Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung auch für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und für Teilnehmer (z. B. in Berufsbildungswerken) an einer berufsfördernden Maßnahme. Auch hier gibt es Besonderheiten bei der Beitragsermittlung; für diese Personen wird - soweit kein Übergangsgeld gezahlt wird - der Beitrag nach dem Betrag berechnet, der als Wert für Sachbezüge (Kost und Wohnung) festgesetzt ist. Die Beiträge bringt der Träger der Einrichtung auf. Zudem besteht für diese Versicherten ausnahmsweise kein Anspruch auf Krankengeld.



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