Die Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland regeln Leistungsansprüche des Versicherten in der Kranken-, Unfall-, und Rentenversicherung bei Verlassen seines Heimatlandes in die entsprechenden Staaten.
In der Krankenversicherung haben GKV-Versicherte in folgenden Staaten einen – wenn auch eingeschränkten – Anspruch auf Leistungen:
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