Sozialversicherungsabkommen

Die Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland regeln Leistungsansprüche des Versicherten in der Kranken-, Unfall-, und Rentenversicherung bei Verlassen seines Heimatlandes in die entsprechenden Staaten.


In der Krankenversicherung haben GKV-Versicherte in folgenden Staaten einen – wenn auch eingeschränkten – Anspruch auf Leistungen:

  • Belgien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Jugoslawien (Serbien, Montenegro)
  • Kroatien
  • Luxemburg
  • Liechtenstein
  • Mazedonien
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen (nur für entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger oder in Polen wohnende Familienangehörige)
  • Portugal
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowenien
  • Spanien
  • Türkei
  • Tunesien


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