Rücklagen treten nur bei Unternehmen mit konstantem Eigenkapital auf. Sie sind Eigenkapital, das
Die Aufgaben der Rücklagen sind:
§ 150 AktG schreibt die Bildung einer gesetzlichen Rücklage in Höhe von 10% des Grundkapitals vor. Jährlich müssen mindestens 5% des Jahresüberschusses eingebracht werden, bis die vorgeschriebene Höhe erreicht ist. Für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt jedoch nicht §150 AktG, sondern § 37 VAG, der ebenfalls die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes vorsieht. Höhe und zuzuführende Beträge werden von der jeweiligen Satzung bestimmt.
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