Der GKV können nach § 9 SGB V beitreten:
Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb einer Frist von drei Monaten anzuzeigen.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV endet mit Eintritt einer Versicherungspflicht wenn kein Befreiungsrecht besteht und beantragt wird.
Erschwerte Wechselmöglichkeiten in die GKV seit der GKV-Reform 2000
Ab 55. Lebensjahr Wechsel in GKV nicht mehr möglich. Durch den neuen § 5 Abs. 10 SGB V wird ein Wechsel in die GKV ab dem Alter 55 praktisch unmöglich.
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, z.B. durch Eintritt von Arbeitslosigkeit oder durch Aufnahme einer angestellten Tätigkeit mit Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht (auch nicht zeitweise) gesetzlich versichert waren.
Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 30 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Dies gilt auch für die Ehegatten dieser Personen.
Damit ist der Wechsel in die GKV ab 55 Jahre für nahezu alle in der Praxis vorkommenden Fälle unmöglich.
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