Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Alle Unternehmen der PKV sind verpflichtet, für die bei ihnen zumindest mit einer Krankentagegeld-Versicherung versicherten Arbeitnehmer (also nicht für Beamte, Selbständige, Freiberufler, Rentner u.a.), Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen, wenn diese arbeitsunfähig werden und während der Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld erhalten (§ 186 Arbeitsförderungsgesetz). Im Gegensatz zur GKV, bei der den Arbeitnehmern die Hälfte des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung durch Kürzung des Krankengeldes einbehalten wird, bleibt die Krankentagegeldzahlung für PKV-Versicherte ungekürzt.
siehe
Arbeitslosigkeit
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