Ausschluß von Behandlern

Der Versicherer kann die Rechnungen bestimmter Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten oder Pflegekräfte aus wichtigem Grund von der Erstattung ausschließen (§ 5 (1.c.) AVB KKV/KHTV; § 5 (1.g.) AVB PPV/EPV). Der Versicherungsnehmer muß allerdings über den "Ausschluß" unterrichtet werden. Tritt trotz Unterrichtung ein Versicherungsfall ein, so besteht für diese Heilbehandlung keine Leistungspflicht mehr. Ist der Versicherungsfall jedoch zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits eingetreten, besteht eine Leistungspflicht des Versicherers für weitere drei Monate.


siehe

Einschränkung der Leistungsplicht



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