Auslandaufenthalt
Aufgrund der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen Regelungen ist zu unterscheiden, ob ein Auslandsaufenthalt vorübergehend oder von Dauer ist.
I. Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Krankheitskosten
In der PKV erstreckt sich der Versicherungsschutz normalerweise auf Heilbehandlung in Europa und kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Dabei besteht während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muß der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Der Schutz besteht jedoch längstens für weitere zwei Monate.
Krankentagegeldversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt; für Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
II. Dauernder Auslandsaufenthalt
Dauernder Auslandsaufenthalt bedeutet eine Wohnsitzverlegung aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers. Deshalb endet die Versicherung, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland nimmt, es sei denn, dass zwischen den Vertragspartnern eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
III. Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Auslandsaufenthalt
Die gesetzlichen Kassen unterscheiden zwischen Touristen, die ins Ausland reisen und Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Für Urlauber gilt folgende Regelung:
1. Versicherungsschutz in Ländern, mit denen ein Sozialhilfeabkommen besteht
Die GKV übernimmt die Kosten im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes, wenn die Behandlung auf Krankenschein erfolgte. Privat bezahlte Arzt- oder Krankenhausrechnungen werden nicht erstattet. Ausnahme: Der Arzt behandelt nur gegen Privatliquidierung.
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, z. B. während des Urlaubs oder einer Entsendung ins Ausland, besteht durch über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen ein Krankenversicherungsschutz in folgenden Ländern:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Jugoslawien (Serbien, Montenegro), Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen*, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien.
2. Versicherungsschutz in Ländern, mit denen kein Sozialhilfeabkommen besteht
Es besteht kein Leistungsanspruch.
In beiden Fällen können zum Teil beträchtliche Kosten entstehen bzw. Restkosten verbleiben. Außerdem werden grundsätzlich keine Rückholkosten von der GKV übernommen.
Für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten andere Vorschriften.
Zurück zur Lexikon Startseite