Anfechtung

Der Versicherer kann die Annahme eines Versicherungsvertrages anfechten, d. h. als von Anfang an nichtig erklären (§ 22 Abs.5 VVG), wenn der Versicherungsnehmer bestimmten Pflichten - auch schon vor dem Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses (der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht) - nicht nachgekommen ist.


So liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Antragsteller sogenannte gefahrenerhebliche Umstände wissentlich verschwiegen hat. Dazu gehört beispielsweise die Angabe von Vorerkrankungen.


siehe

Anzeigepflicht
Chronische Erkrankungen
Krankenkontrollen
Vorerkrankung



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