Der Begriff Altersheim wird meist ungenau und umgangssprachlich genutzt. Das Heimrecht unterscheidet in Deutschland unterschiedliche Formen der Heimunterbringung als dreigliedrige Institution:
Einrichtungen fallen dann in die Kompetenz des Heimgesetzes (HeimG) wenn die Mieter einer Einrichtung vertraglich verpflichtet sind, bei Bedarf Verpflegung und weitere Betreuungsangebote von einem Anbieter anzunehmen. (§ 1 (2) HeimG) Damit fallen weitgehend auch betreute Wohnangebote in die Kompetenz des Heimgesetzes. Allerdings ist in der Rechtsprechung und in der Literatur der Geltungsbereich des Heimgesetzes auf betreute Wohnangebote umstritten.
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