Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können nach § 18 AVB KKV/KTV/PV/PPV/EPV geändert werden, wenn
Zudem muß mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt sein:
In den beiden letzten Fällen dürfen darüber hinaus nur die in den AVB geregelten Bestimmungen über den Versicherungsschutz (§§ 1 - 7 AVB), die Pflichten des Versicherungsnehmers (§§ 8 - 12 AVB), die Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer (§ 16 AVB) sowie der Gerichtsstand (§ 17 Abs. 2, 3 AVB) geändert werden.
Änderungen werden in der Regel zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt (§ 18 Abs. 3 AVB KKV/KTV/PT/PPV/EPV).
siehe
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
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