Wissenschaftlichkeitsklausel
Mit Urteil vom 23.06.1993 hat das oberste deutsche Zivilgericht sich erstmals umfassend zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten geäußert, die bei Behandlung mit Maßnahmen entstehen, die von der Schulmedizin abweichen. In der neuen Fassung der Klausel (§ 5 AVB KKV) wird festgelegt, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen der "Schulmedizin" und darüber hinaus im vertretbaren Maße auch für alternative Behandlungsmethoden und Arzneimittel hat.
Für diese jedoch nur, wenn die jeweilige Methode sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt hat, sie ebenso wirksam ist wie eine solche, die seitens der Schulmedizin anerkannt ist und darüber hinaus keine höheren Kosten verursacht als die Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel.
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