Vollstationäre Pflege in der PPV
Ab 1. Juli 1996 kann die Pflege auch vollstationär erfolgen, wenn die Häusliche oder Teilstationäre Pflege nicht möglich ist (§ 43 PflegeVG; § 4 Nr. 12 AVB PPT; § 4 Nr. 14 AVB EPV). Es ist eine Kostenerstattung für die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.432 EUR monatlich möglich. In besonderen Härtefällen können bis zu 1.688 EUR gewährt werden. Für Unterkunft und Verpflegung muß der Pflegebedürftige selbst aufkommen.
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