Versorgungsausgleich - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Versorgungsausgleich

Der Zweck des Versorgungsausgleichs ist wie beim Zugewinnausgleich eine gerechte Verteilung der Güter herbeizuführen, die während der Ehezeit erworben wurden. Die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften beider Ehepartner werden ermittelt. Hat der eine Ehepartner mehr Versorgungsanwartschaften erworben als der andere, so muss er vom Überschuss die Hälfte abgeben. Dem Versorgungsausgleich unterliegen die Anwartschaften auf Pensions- und Rentenansprüche (auch aus Privatversicherungen) und Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung. Lebensversicherungen (Kapitalversicherungen) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich sondern gehören zum Zugewinnausgleich.


Wurde kein bestimmter Ehevertrag (z. B. Gütertrennung) abgeschlossen, leben die Ehepartner im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe behält jeder Partner für sich allein sein Vermögen (auch das, das er während seiner Ehe erworben hat). Er benötigt jedoch die Zustimmung des Partners, wenn er über mehr als 70% seines Vermögens verfügen will (wichtig bei Immobilien). Hier besteht der Unterschied zur Gütertrennung wo der eine Ehepartner über sein gesamtes Vermögen frei verfügen kann, und bei einer Scheidung eine klare Trennung vorgegeben ist. Bei der Zugewinngemeinschaft hat der Partner mit dem geringerem Zugewinn Anspruch auf die Hälfte des Mehrbetrags, den der andere erzielt hat.


Nicht unter den Zugewinn fällt der Hausrat. Können sich die Eheleute über dessen Aufteilung nicht einigen, trifft der Familienrichter eine Entscheidung.



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