Versicherungsende - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Versicherungsende

Der Versicherungsschutz in der PKV erlischt mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 AVB KKV). Ein Versicherungsverhältnis wird entweder durch die Kündigung des Versicherungnehmers (§ 13 AVB) oder durch den Versicherer (§ 14 AVB) beendet. Sonstige Beendigungsgründe sind der Tod des Versicherungsnehmers oder der Wegzug des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn es wurden andere Vereinbarungen getroffen (§ 15 AVB KKV/PPV).


In der Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis darüber hinaus mit Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Bezug einer Altersrente (§ 15 Abs. b und c AVB KTV).



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