Vergütung nichtärztlicher Leistungserbringer
Vergleichbare Gebührenordnungen wie die GOÄ oder die GOZ gibt es für die Vergütung nichtärztlicher Leistungserbringung nur noch für die Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen (Hebammengebührenordnungen). Andere Leistungserbringer orientieren ihre Vergütung an den allgemeinen Grundsätzen des Dienstvertragsrechts. Ist eine Vergütungshöhe nicht ausdrücklich bestimmt, gilt zwischen Privatpatient und Leistungserbringer die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Die übliche Vergütung ergibt sich aus dem Vergleich der erbrachten Leistung mit gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen oder anhand allgemein anerkannter Gebührenverzeichnisse von Verbänden (z. B. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Fehlt eine übliche Vergütung, so ist die Vergütung nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB, § 316 BGB), wobei die erbrachte Leistung und die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.
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