Unfall - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Unfall

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.


Das Schadenereignis, das sowohl ein Naturereignis als auch ein menschliches Handeln sein kann, muß plötzlich eintreten, d.h. es muß sich in einem relativ kurzen Zeitraum abspielen. Darüber hinaus muß ihm auch der Moment des Unerwarteten und Unentrinnbaren innewohnen. Es muß des weiteren von außen auf den Körper eingewirkt haben, darf also nicht auf einem innerorganischen Vorgang des menschlichen Körpers beruhen.


Als Unfälle gelten auch durch plötzliche Kraftanstrengung hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen sowie auf einer Unfallverletzung beruhende Wundinfektionen. Das äußere Ereignis braucht kein mechanisches zu sein, es genügt, wenn es ein chemisches, thermisches oder elektrisches ist. Die Einwirkung des Ereignisses braucht auch nicht auf Gewalt zu beruhen. (siehe auch unter Arbeitsunfall)



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