Soziale Absicherung von Pflegepersonen
Um den hohen Einsatz zu würdigen, der von Pflegepersonen erbracht wird, zahlt die Pflegekasse für ehrenamtliche Pflegepersonen in die gesetzliche Rentenversicherung sowie in die gesetzliche Unfallversicherung ein. Die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson ist an Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gekoppelt, d.h. es werden erst Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine Pflegestufe anerkennt.
Die Rentenversicherungspflicht besteht nicht, wenn die häusliche Krankenpflege weniger als 14 Stunden die Woche beträgt, sie ein höheres Entgelt als das Pflegegeld (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis) beziehen oder neben der Pflegetätigkeit mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
Personen, die selbst eine Vollrente aus Altersgründen bzw. eine Beamten oder Kirchenrechtliche Pension beziehen oder die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versicherungspflichtig waren sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig, wenn sie eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit ausüben.
Zurück zur Lexikon Startseite