Rücklagen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Rücklagen

Rücklagen treten nur bei Unternehmen mit konstantem Eigenkapital auf. Sie sind Eigenkapital, das

  • als offene Rücklagen nicht auf dem Eigenkapitalkonto, sondern auf gesonderten Rücklagenkonten ausgewiesen wird;
  • als stille Rücklage überhaupt nicht in der Bilanz erscheint, da Vermögensteile unterbewertet wurden;
  • als versteckte Rücklagen in überhöhten Schuldposten, z.B. in Rückstellungen steckt.

Die Aufgaben der Rücklagen sind:

  • Schutz des Nominalkapitals: Bei Verlusten werden zuerst die Rücklagen aufgelöst.
  • Garantie für Gläubiger: Je größer die Rücklagen, desto geringer das Risiko
  • Selbstfinanzierungsmittel

§ 150 AktG schreibt die Bildung einer gesetzlichen Rücklage in Höhe von 10% des Grundkapitals vor. Jährlich müssen mindestens 5% des Jahresüberschusses eingebracht werden, bis die vorgeschriebene Höhe erreicht ist. Für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt jedoch nicht §150 AktG, sondern § 37 VAG, der ebenfalls die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes vorsieht. Höhe und zuzuführende Beträge werden von der jeweiligen Satzung bestimmt.



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