Rücklagen
Rücklagen treten nur bei Unternehmen mit konstantem Eigenkapital auf. Sie sind Eigenkapital, das
- als offene Rücklagen nicht auf dem Eigenkapitalkonto, sondern auf gesonderten Rücklagenkonten ausgewiesen wird;
- als stille Rücklage überhaupt nicht in der Bilanz erscheint, da Vermögensteile unterbewertet wurden;
- als versteckte Rücklagen in überhöhten Schuldposten, z.B. in Rückstellungen steckt.
Die Aufgaben der Rücklagen sind:
- Schutz des Nominalkapitals: Bei Verlusten werden zuerst die Rücklagen aufgelöst.
- Garantie für Gläubiger: Je größer die Rücklagen, desto geringer das Risiko
- Selbstfinanzierungsmittel
§ 150 AktG schreibt die Bildung einer gesetzlichen Rücklage in Höhe von 10% des Grundkapitals vor. Jährlich müssen mindestens 5% des Jahresüberschusses eingebracht werden, bis die vorgeschriebene Höhe erreicht ist. Für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt jedoch nicht §150 AktG, sondern § 37 VAG, der ebenfalls die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes vorsieht. Höhe und zuzuführende Beträge werden von der jeweiligen Satzung bestimmt.
Zurück zur Lexikon Startseite