Probeantrag - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Probeantrag

Soweit unklar ist, ob ein Versicherungsantrag zu den üblichen Bedingungen annahmefähig ist (z.B. wegen Risikozuschlag), kann ein Probeantrag gestellt werden. Dieser ist weder für den Antragsteller noch für den Versicherer verbindlich. So gesehen liegt rechtlich kein "Antrag" sondern lediglich eine Anfrage vor. Der Vertrag kommt dann zustande, indem der Versicherungsnehmer das Angebot annimmt.


Die Nachmeldefrist ist mit Abgabe des Angebots beendet. Vorher eintretende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes müssen dem Versicherer gemeldet werden.


Formal stellt ein Probeantrag die gleichen Erfordernisse wie ein regulärer Antrag.


Aus folgenden Gründen sind Probeanträge unzweckmaßig:

  • Die Annahme policierungsreifer Anträge ist erst möglich, wenn eine schriftliche Erklärung des Antragstellers vorliegt, in der bestätigt wird, daßes sich um einen tatsächlichen Antrag handelt. Erst nach Eingang dieser Erklärung gelten auch die Regelungen über die Beendigung der Nachmeldefrist.
  • Notwendige Arztanfragen bei der Risikoprüfung müssen über den Antragsteller gesandt und von ihm bezahlt werden.
  • Vom Antrag abweichend kann sowieso nur mit dem Einverständnis des Kunden policiert werden.

Für Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, empfiehlt sich ausnahmsweise die Aufnahme eines Probeantrages. Nach Bekanntgabe über die Annahmemöglichkeit des Probeantrages kann die eigentliche Antragsannahme dann erfolgen, wenn die Kündigung aus der GKV stattgefunden hat.


Wichtig: eine Vorversicherung sollte, insbesondere bei Probeanträgen, solange nicht beendet werden, bis der Vertrag zustandegekommen ist. Im Falle einer Ablehnung besteht sonst die Gefahr, daßder Antragsteller ohne Versicherungsschutz dasteht.



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