Geringverdiener (seit 1.4.1999 nur noch für Auszubildende)
Die Geringverdienergrenze ist seit dem 1.4.1999 einheitlich für die alten und neuen Bundesländer auf monatlich 400 EUR festgeschrieben. Diese gilt nur noch für Auszubildende. Bei allen anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 EUR sind die Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufzubringen.
siehe
Rechnungsgroßen in der Sozialversicherung
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