Gerichtsstand
Der Gerichtsstand bezeichnet den Ort, an dem Klage eingereicht werden muß. Bei Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht am Ort des Hauptsitzes anzurufen. Alternativ kann auch das Gericht am Ort der gewerblichen Niederlassung des Vermittlers oder, falls er keine gewerbliche Niederlassung hat, seines Wohnsitzes mit der Klage befaßt werden (§ 17 Abs. 2 AVB KKV/KTV/PPV/EPV/PT). Bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer hat dies in der Regel an dessen Wohnsitz oder dem Sitz bzw. der Niederlassung seines Betriebes zu geschehen (§ 17 Abs. 3 AVB KKV/KTV/PPV/EPV/PT).
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