Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Heilpraktiker sind Heilkundige, die, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten haben (Grundlage: Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939). Unter Heilkunde ist nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes die "Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen" zu verstehen. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) von 1985 stellt keine Gebührenfestlegung dar, d.h., es werden keine Mindest- oder Höchstsätze, sondern nur die üblichen Gebührensätze für die Leistungen der Heilpraktiker festgelegt.


Der Heilpraktiker kann davon ausgehen, dass die in dem GebüH festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen werden, sofern zwischen ihm und dem Patienten keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Den Patienten, die die Rechnung einem Krankenversicherer zur Erstattung oder einer Behörde zur Gewährung von Beihilfe einreichen wollen, wird eine nach den Positionen des GebüH spezifizierte Rechnung ausgestellt. In ihrer Erstattungspraxis für von Heilpraktikern erbrachte Leistungen lehnen sich die privaten Krankenversicherer an das GebüH an.



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