Gebührenminderungspflicht
Wird ein Privatpatient im Krankenhaus von einem liquidationsberechtigten Wahl- oder Belegarzt behandelt, so sind dessen Gebühren um 15 bzw. 25 % zu mindern (§ 6a GOÄ).
Die Gebührenordnung berücksichtigt damit anteilige Sach- und nichtärztliche Personalkosten, wie sie in der Praxis eines niedergelassenen Arztes angefallen wären, dem Wahl- oder Belegarzt bei einer Behandlung im Krankenhaus aber nicht entstehen.
Der Privatpatient zahlt diese Kosten einmal über die Pflegesätze oder Sonderentgelte und zum zweiten über die Privatliquidation. Dabei gleicht der 15 bzw. 25 %ige Abzug die tatsächlichen Kosten, die eigentlich einen Abzug von rund 50 % notwendig machen würden, nicht aus.
Unter dem Strich zahlt der Privatpatient für eine Leistung daher zweimal.
siehe
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Wahlärztliche Leistungen
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