Billigungsklausel - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Billigungsklausel

Alle Abweichungen vom üblichen Antragsinhalt oder besondere Vereinbarungen werden dann Vertragsinhalt, wenn der Versicherungsnehmer diesen nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich widerspricht. Auf solche Abweichungen muß der Versicherer durch einen auffälligen Vermerk hinweisen. Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass nicht mit ihnen gerechnet werden muß - sogenannte überraschende Klauseln - sind immer unwirksam. Dies gilt auch für Versicherungsnachträge.



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