Befreiungsmöglichkeit für Rentner
Befreiung KV-Pflicht Rentner
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tritt mit dem Rentenantrag ein, sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, der Rentenantragsteller bei der Rentenantragstellung Mitglied einer GKV ist und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied der GKV oder als Familienangehöriger eines Kassenmitgliedes versichert war.
Beispiel:
Aufnahme der Berufstätigkeit 01.01.70 Ende der Berufstätigkeit 31.12.99 = 30 Beschäftigungsjahre/Zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit = 15 Jahre 9/10 daraus = 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage. Der Rentenantragsteller muss also in den letzten 15 Jahren mindestens 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage in der GKV versichert gewesen sein, um als Rentner in der KVdR pflichtig zu werden. Den eigenen Mitgliedszeiten stehen Zeiten der Mitversicherung als Familienangehörige eines Kassenmitgliedes gleich.
Der nach diesen Bestimmungen versicherungspflichtige Rentenantragsteller kann sich nach §8 (1) Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner ist unwiderruflich, sie schließt aber Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht aus (z.B.: Der Rentner nimmt eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf. In diesem Falle geht die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer der Krankenversicherungspflicht in der KVdR vor. Diese lebt aber wieder auf, wenn der vorgehende Versicherungsgrund wegfällt.)
Zurück zur Lexikon Startseite